Abwasser und Wasser

Gemeindliche Abwasserbeseitigung:

Alle Ortsteile sind an den gemeindlichen Kläranlagen in Ebing und Helfenroth angeschlossen.

 

Klärwärter ist Herr Günter Meixner, sein Vertretung Andreas Haderlein

Mobil 0160/96448480

 

 

 

Gemeindliche Wasserversorgung:

Mit den gemeindeeigenen Brunnen werden die Ortsteile Rattelsdorf, Ebing, Höfen und Höfenneusig versorgt.

 

Wasserwart ist Herr Karl Hornung

seine Vertretungen sind Herr Andreas Schnapp und Rainer Meinhardt

Mobil 0160/1447208

 

 

Wasserzweckverband Rentweinsdorfer Gruppe:

 

Die nördlichen Ortsteile beziehen Ihr Wasser von der Rentweinsdorfer Gruppe.

 

Anschrift:             Verwaltungsgemeinschaft Ebern

                              WZV Rentweinsdorfer Gruppe

                              Rittergasse 3

                              96106 Ebern

Sachbearbeiterin:  Frau Gardt, Tel. 09531/629-32

 

 

 

Bekanntmachung

 

Unter Hinweis des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes (WRMG) vom 29. April 2007 werden die Härtebereiche und Härtegrade der Wasserversorgungsanlage des Marktes Rentweinsdorf bekannt gegeben.

Die letzte chemische Wasseruntersuchung zeigte folgendes Ergebnis:

 

Rentweinsdorfer Gruppe (Busendorf, Freudeneck, Helfenroth, Hilkersdorf, Medlitz, Mürsbach, Poppendorf, Speiersberg, Zaugendorf)

(Stand: 05.04.2022)

 

Härtebereich   weich              Härtegrade – odH -     5,9                  PH Wert          8,3

 

Die Prüfberichte finden Sie auch unter der Seite der Fernwasserversorgung unter unten in den Downloads.

 

 

Für Rattelsdorf, Ebing, Höfen und Höfenneusig gelten folgende Werte:

(Stand: 25.08.2022)

 

Härtebereich   hart                 Härtegrade – odH -     14,9                 PH Wert          7,45

 

Markt Rattelsdorf

 

 

Bekanntmachung

 

Abwasserbeseitigung;

Anpassung der Abwasserbeseitigungskonzepte - Bezeichnung der Gebiete nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayWG für das Erlaubnisverfahren mit Zulassungsfiktion für Kleinkläranlagen

 

Die Gemeinden sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 2 BayWG (Bayerisches Wassergesetz) verpflichtet, Abwasserentsorgungskonzepte aufzustellen und fortzuschreiben für alle Anwesen, die nicht an die gemeindliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Das Abwasserbeseitigungskonzept (Stand: Juli 2022) wird nachfolgend veröffentlicht. Im Abwasserbeseitigungskonzept wird auch festgelegt, ob ein PSW (Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft) zur Begutachtung einer Kleinkläranlage herangezogen werden darf und welche Anforderungen an die Kleinkläranlagen gestellt werden.

Soweit sich im neuen Abwasserentsorgungskonzept Änderungen zu den bisherigen Anforderungen ergeben, müssen die bereits bestehenden Kleinkläranlagen angepasst werden. Die betroffenen Betreiber erhalten vom Landratsamt Bamberg eine entsprechende Information.“

 

Abwassertechnische Anforderungen an die Entwässerung von Einzelbauvorhaben im Bereich des Marktes Rattelsdorf:

 

 

Anforderungsstufen

 

Anforderun-gen an die Abwasser-beseitigung

Anmerkung

 

I

II

II

 

 

 

Anschluss an eine kommunale Kläranlage

 

 

 

vollzogen

nicht vorgesehen

nicht vorgesehen

 

 

 

Begutachtung KKA durch

 

 

Stand: 01.07.2022

 

PSW

WWA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ortsteil

 

 

 

 

 

Rattelsdorf

X

 

 

 

 

Busendorf

X

 

 

 

 

Ebing

X

 

 

 

 

Freudeneck

X

 

 

 

 

Helfenroth

X

 

 

 

 

Höfen

X

 

 

 

 

Höfenneusig

X

 

 

 

 

Medlitz

X

 

 

 

 

Mürsbach

X

 

 

 

 

Poppendorf

X

 

 

 

 

Speiersberg

X

 

 

 

 

Zeugendorf

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Einzelanwesen Gemarkung Ebing

Fl.-Nr. 1039

 

Ablauf-klasse C

unter Beibehaltung der bestehenden Art der Einleitung

Einzelanwesen Gemarkung Höfen

Fl.-Nr. 740

 

Ablauf-klasse C

unter Beibehaltung der bestehenden Art der Einleitung

Einzelanwesen Gemarkung Medlitz

Fl.-Nr. 517

 

Ablauf-klasse C

unter Beibehaltung der bestehenden Art der Einleitung

Einzelanwesen Gemarkung Mürsbach

Fl.-Nr. 214

 

Ablauf-klasse C

unter Beibehaltung der bestehenden Art der Einleitung

Einzelanwesen Gemarkung Mürsbach

Fl.-Nr. 1398 *

 

Ablauf-klasse C

 

 

 

 

 

 

 

* bestehende Art der Einleitung: Abflusslose Grube, optional: mangels oberirdischer Gewässer ist

bei einer örtlichen Versickerung, bevorzugt über bewachsenen Oberboden, die genannte Anfor-

derung ausreichend.

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen:

 

Abwassertechnische Anforderungsstufen an die Entwässerung von Einzelbauvorhaben:

 

   I     Anforderungen werden durch Anschluss an eine leistungsfähige kommunale Kläranlage erfüllt

  II     Reinigung des Schmutzwassers in einer mechanisch-biologisch wirkenden Kleinkläranlage (KKA)

 III    fachliche Einzelfallbeurteilung durch das Wasserwirtschaftsamt (WWA)

 

Anforderungen an die Kleinkläranlagen:

 

Ablaufklassen:

Kleinkläranlagen dienen der Behandlung häuslichen Schmutzwassers mit dem Reinigungsziel der Kohlenstoffelimination entsprechend Anhang I Teil C Größenklasse 1 der Abwasserverordung (Ablaufklasse C). Darüber hinaus können zum Schutz besonders sensibler Gewässer (Vereinbarkeit der Einleitung mit den Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen nach § 57 Abs. 1 Ziffer 2 WHG) im Einzelfall über die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung (AbwV) hinaus weitergehende Reinigungsanforderungen für Nitrifikation, Denitrifikation, Phosphorelimination und Hygienisierung erforderlich sein.

Auf folgende Ablaufklassen kann Bezug genommen werden:

 

C     Kohlenstoffelimination (Mindestanforderungen, Anhang 1 Teil C der AbwV)

N     Kohlenstoffelimination und Nitrifikation

D     Kohlenstoffelimination, Nitrifikation und partielle Denitrifikation

+P   zusätzliche Phosphorelimination

+H   zusätzliche Hygienisierung

 

Für die Begutachtung ist das Vorliegen ausreichender Ablaufkonzentrationen entsprechend den Ablaufklassen nach DWA-A 221 (siehe Kapitel 4, Tabelle 1) vom Hersteller beziehungsweise Planer nachvollziehbar nachzuweisen. Der Gutachter hat im Gutachten zum Wasserrechtsantrag zu bestätigen, dass ein plausibler Nachweis geführt wurde, dass die Anlage geeignet ist, die geforderten Anforderungen einzuhalten.

 

Sanierungsfristen:

Entsprechen bestehende Kleinkläranlagen nicht dem geforderten Anforderungsniveau sind Anpassungsmaßnahmen nach § 60 Abs. 2 WHG innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Für bestehende Kleinkläranlagen, die bereits den Mindestanforderungen gemäß Anhang 1 Teil C der Abwasserverordnung (Ablaufklasse C) genügen, ist eine Ertüchtigung der Anlage dann angezeigt, wenn die Nutzungsdauer der Bestandsanlage abgelaufen ist und eine Erneuerung der Abwasserbehandlung von Grund auf notwendig wird.

 

Versickerungsanlagen:

Versickerungseinrichtungen sind gemäß DIN 4261 Teil 5 zu planen, zu betreiben und zu warten.

 

Rattelsdorf, den 07.03.2024

gez. Gehring

Markt Rattelsdorf

Geschäftsleiter

 

 

 

 

 

 

 

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