Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird in Deutschland seit dem Jahre 1936 einheitlich erhoben. Sie rechtfertigt sich aus der Tatsache, dass die Gemeinde durch das Vorhandensein eines Gewerbebetriebes Lasten entstehen. Es müssen beispielsweise Zufahrtsstraßen gebaut werden, das Verkehrsaufkommen erhöht sich, Luft und Wasser werden verschmutzt, es entstehen Lärmbelästigungen  und so weiter.

 

Die Gewerbesteuer war (ist) eine bedeutende Einnahmequelle der Gemeinde, die der Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Das Steueraufkommen steht grundsätzlich der Gemeinde zu; Bund und Länder sind hieran jedoch beteiligt (sog. Gewerbesteuerumlage). Zum Ausgleich erhält die Gemeinde einen Anteil an der Einkommen-, Lohn und Umsatzsteuer.

 

Die Gewerbesteuer gehört wie die Grundsteuer zu den sog. Real-, Objekt- oder Sachsteuern. Bei der Gewerbesteuer wird der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft besteuert.

 

Das Festsetzungs- und Erhebungsverfahren ist zweistufig. Die eigentlichen Besteuerungsgrundlagen (Gewerbeertrag und Messbetrag) sowie die Steuerpflicht werden von den Finanzämtern festgestellt, während die Gemeinde die Gewerbesteuer nach Anwendung des gültigen Hebesatzes festsetzt.

 

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, der in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält. Die Begriffsbestimmungen des Gewerbebetriebes ist im Einkommensteuergesetz enthalten. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und sog. freie oder selbständige Berufe zählen nicht als Gewerbebetrieb.

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