Grundsteuer

Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen Immobilien).

 

Die an den Markt Rattelsdorf zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

 

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

 

Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist.

 

Der Markt Rattelsdorf ist bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamts gebunden. Einwände gegen die Höhe der Grundsteuer sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erteilt hat.

 

Hebesatz

Der Hebesatz wird vom Marktgemeinderat einheitlich festgelegt. Er beträgt seit 2021 für die Grundsteuer A  380 % und für die Grundsteuer B 380 %.

 

Änderung der Grundsteuer nach Eigentumswechsel

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser sogenannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt. Das Bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31.12. zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 01.01. des folgenden Jahres beginnt.

 

Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - z.B. im notariellen Kaufvertrag - haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

 

 

Neue Grundsteuerreform

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Bestimmungen zur Einheitsbewertung im April 2018 als verfassungswidrig eingestuft. Bislang berechnen die Finanzbehörden die Grundsteuer für Häuser und unbebaute Grundstücke anhand von Einheitswerten, die in den alten Bundesländern aus dem Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern aus dem Jahr 1935 stammten. Im Jahr 2019 wurde das neue Bundesgesetz beschlossen.

 

Bis 2025 müssen für alle Grundstücke neue Berechnungsgrundlagen auf den Stichtag 1. Januar 2022 festgelegt werden.

 

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Grundstücksbesitzer eine Grundsteuererklärung einreichen. Hierzu werden sie im Frühjahr 2022 durch eine Allgemeinverfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern öffentlich aufgefordert.

 

Die Erklärungen können ab dem 1. Juli 2022 einfach elektronisch über das Portal ELSTER – Ihr Online-Finanzamt – unter http://www.elster.de abgegeben werden. Sofern Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Sollte eine elektronische Abgabe nicht möglich sein, kann die Erklärung auch auf Papier eingereicht werden. Die Vordrucke stehen ab dem 1. Juli 2022 im Internet sowie in den Servicezentren der bayerischen Finanzämter bereit.

 

Die Grundsteuererklärung ist bis spätestens zum 31. Oktober 2022 abzugeben!

 

Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

drucken nach oben