Freiwilliger Wehrdienst;
Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nach § 58c des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
• Familienname
• Vornamen
• gegenwärtige Anschrift.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes bis zum 28. Februar widersprochen haben.
Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden. Er kann bei der
Meldebehörde Rattelsdorf, Zimmer 2, Grabenstr. 26, 96179 Rattelsdorf
eingelegt werden.
Markt Rattelsdorf
Meldebehörde